Endlich gibt es in Darmstadt und Viernheim die ersten Katzenschutzverordnungen nach Tierschutzgesetz §13b
Während der baden-württembergische Gemeindetag in verantwortungsloser und inakzeptabler Weise weiterhin vor dem überfälligen Erlass einer kommunalen Katzenschutzverordnung warnt (Link), gehen Kommunen in Hessen das Problem an und nutzen die neue rechtliche Möglichkeit. Möglich ist das, weil Hessen anders als Baden-Württemberg vernünftige Durchführungsempfehlungen gibt.
FAQ-Papier – Umsetzung des § 13b Tierschutzgesetz (TierSchG) in Hessen
HANDREICHUNG FÜR KOMMUNEN BZGL. §13bTierSchG
Magistratsvorlage
Quelle: https://tierschutz.hessen.de
Der baden-württembergische Vorschlag erlaubt den Verwaltungen eine missbräuchliche Fehlinterpretation, mit welcher sich die dringend notwendigen Verordnungen wegen angeblicher hoher rechtlichen Hürden und mangelnder Praktikabilität im Gemeinderat und in der Öffenlichkeit verhindern lassen.
Vorschlag BW zu TSchG§13b
Quelle: http://mlr.baden-wuerttemberg.de
Das staatliche und kommunale Komplettversagen hat einen Namen: KATZENELEND
Es ist schlichtweg eine, für ein reiches Industrieland nicht hinnehmbare Schande. Trotz übervoller Tierheime und gravierender Zustände macht keine Kommune in Baden-Württemberg von dem Ermächtigungsrecht zum Schutz freilebender Katzen nach §13b TSchG Gebrauch. Die Kommunen (außerhalb von Hessen, Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen) verstecken sich (aus purer Kostenangst) weiter hinter vorgeschobenen Argumenten. Da die Kommunen in Baden-Württemberg in verantwortungsloser Weise keinen Gebrauch von ihrem Ermächtigungsrecht machen, hat die Landesregierung in Stuttgart die Pflicht selbiges wieder an sich zu nehmen. Wir fordern umgehend ein baden-württembergisches bzw. nationales Katzen-Gesetz nach australischem Vorbild. Link.html Link.pdf
In den USA werden jedes Jahr 3 bis 4 Millionen Tiere in Tierheimen getötet. Pro Tag sind das mehr als 8.000 Tiere. In Deutschland gibt es so gut wie keine öffentlich zugänglichen Tätigkeits- und Finanzberichte von Tierheimen. Es gibt keine Euthanasieberichte und Statistiken! Wir fordern dringend, dass diese Berichte und Statistiken erhoben und öffentlich zugänglich gemacht werden.
Rechtliche Infos zum Töten von Tierheimtieren finden Sie hier. Link.pdf
Die Bundesregierung ist, durch das Gesetz zu dem Europäischen Übereinkommen vom 13. November 1987 zum Schutz von Heimtieren vom 1. Februar 1991 (BGBl. II S. 402) Artikel 12 Verringerung der Anzahl streunender Tiere, in der Pflicht.
Die Kommunen verstecken sich hinter dem konstruierten Argument, dass eine Katzenschutzverordnung einen schwerwiegenden Eigentumseingriff darstellen würde. Dies darf jedoch mit Recht bezweifelt werden. Das Recht, eine nicht gekennzeichnete und unkastrierte Katze frei herumlaufen und sich unkontrolliert vermehren zu lassen, begründet sich in Art. 2 GG. Dieses Recht wird jedoch eingeschränkt: „Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.“
Das Eigentum an einer nicht gekennzeichneten und unkastrierten Katze wird durch Art 14 GG geschützt. Das Eigentumsrecht wird jedoch eingeschränkt: „(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. (2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.“
Das Freizügigkeitsrecht nach Art 11 GG gilt nur für Menschen, aber auch dieses darf eingeschränkt werden: „(1) Alle Deutschen genießen Freizügigkeit im ganzen Bundesgebiet. (2) Dieses Recht darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes und nur für die Fälle eingeschränkt werden, in denen eine ausreichende Lebensgrundlage nicht vorhanden ist und der Allgemeinheit daraus besondere Lasten entstehen würden oder in denen es zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes, zur Bekämpfung von Seuchengefahr, Naturkatastrophen oder besonders schweren Unglücksfällen, zum Schutze der Jugend vor Verwahrlosung oder um strafbaren Handlungen vorzubeugen, erforderlich ist.
Katzenkastrationsverordnung nicht nur zur Gefahrenabwehr sondern auch aus Tierschutzgründen endlich möglich !!!
Verordnung der Landesregierung über die Übertragung der Ermächtigung nach § 13 b des Tierschutzgesetzes (Katzenschutz-Zuständigkeitsverordnung) Vom 19. November 2013
Quelle: http://www.landesrecht-bw.de/Tierschutzgesetz § 13 b
Quelle: http://www.landesrecht-bw.de/Vorschlag für eine kommunale Katzenschutzverordnung nach § 13 b Tierschutzgesetz
Quelle: SLT_Katzenschutzverordnung.pdf
Katzenkastrationsverordnung für Kommunen in Baden-Württemberg überfällig!
Unser Projekt wird von der baden-württembergischen Landesbeauftragten für Tierschutz unterstützt: PM vom 07.12.2012: Kommunales Katzenkastrationsgebot in Baden-Württemberg ist überfällig
Quelle: www.mlr.baden-wuerttemberg.de/Landesbeauftragte_fuer_Tierschutz
Die Deutsche Juristische Gesellschaft für Tierschutzrecht (DJGT) kommt in einer gutachterlichen Stellungnahme zu dem Ergebnis, dass ein Kastrationsgebot grundsätzlich durch kommunale Gefahrenabwehrverordnung eingeführt werden kann.
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Rechtsgrundlage in Baden-Württemberg ist das Polizeigesetz (PolG), hier: Zweiter Unterabschnitt: Polizeiverordnungen §§ 10-18Link.html
Quelle: landesrecht-bw.deStädte und Gemeinden in Restdeutschland mit Kastrationspflicht
Link1.pdf Quelle: vier-pfoten.de
Link2.html Quelle: tierschutzbund.de
Video: Was tun gegen verwilderte Katzen? Landesschau Baden-Württemberg | 16.4.2014, 18.45 Uhr | 3:04 min Link.html
Quelle: swr.deKatzenkastration in Sigmaringen Link.html
Quelle: swr.deKastrationspflicht für freilaufende Katzen? vom Dienstag, 8.6.2010 | 18.15 Uhr | SWR Fernsehen in Rheinland-PfalzLink.html Quelle: swr.de
Situation in Baden-Württemberg:
Drucksache 15/3972, 23. 08. 2013 Antrag der Abg. Reinhold Pix u. a. GRÜNE und der Abg. Thomas Reusch-Frey u. a. SPD und Stellungnahme des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz
Tierschutzgesetz umsetzen: Katzenkastrationsgebote ermöglichen
Link.pdf Quelle: landtag-bw.de
Dr. med. vet. Cornelie Jäger, Landesbeauftragte für Tierschutz in Baden-Württemberg (2012): Argumente für ein kommunales Katzen-Kastrationsgebot
Link.pdf Quelle: mlr.baden-wuerttemberg.de
PM vom 07.12.2012: Kommunales Katzenkastrationsgebot in Baden-Württemberg ist überfällig
Quelle: Landesbeauftragte_fuer_Tierschutz
VG Karlsruhe (2012) AZ: 3 K 2151/11
Feststellungsklage – Klagebefugnis eines Katzenschutzvereins
– Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen und der Tiere
Link.html Quelle: landesrecht-bw.de
Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz (2012): Eindämmung der Population wildlebender Hauskatzen
Link.pdf Quelle: www9.landtag-bw.de
Ministerium für Ländlichen Raum, Ernährung und Verbraucherschutz (2010): Situation der Tierheime in Baden-Württemberg
Link.pdf Quelle: www9.landtag-bw.de
Gemeindepflichten (Herrenlose Tiere, Fundtiere):
Ministerium für Ländlichen Raum, Ernährung und Verbraucherschutz Baden-Württemberg (2011): Kostentragung in Tierschutzfällen Link.html
Unterbringung von herrenlosen Tieren und Fundtieren
Link.pdf Quelle: mlr.baden-wuerttemberg.de
Dr. Christoph Maisack – Zum Umgang mit Fundtieren, herrenlosen Tieren und Unterbringungstieren
Link.pdf Quelle: mlr.baden-wuerttemberg.de
VG Stuttgart Urteil vom 16.12.2013, 4 K 29/13, Fundtier; Ablieferung; Verwahrung
Link.html Quelle: http://www.justizportal-bw.de
Leitsätze:
1. a) Katzen werden grundsätzlich als Haustiere gehalten und sind daher keine Wildtiere. b) Wasserschildkröten sind in der Region Stuttgart keine Wildtiere.
2. Bei aufgefundenen Haustieren besteht die Regelvermutung, dass diese nicht entgegen dem Verbot des § 3 Nr. 3 TierSchG ausgesetzt worden sind, um sich ihrer zu entledigen.
3. Wird ein Fundtier der zuständigen Fundbehörde zur Aufbewahrung angeboten, ist die Ablieferungspflicht des § 967 BGB erfüllt. Die Behörde trifft dann die Pflicht zur Verwahrung als eigenes Geschäft i.S.v. § 677 BGB.
4. Der Spielraum der Behörde hinsichtlich der Verwahrung von Fundtieren wird nicht übermäßig beeinträchtigt, wenn diese eine Verwahrung abgelehnt hat.
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 8 B 60.12
„Nach dem Pflegegebot des § 2 Nr. 1 i.V.m. § 1 Satz 2 Tierschutzgesetz sei die Tötung eines verletzten Tieres nur als ultima ratio zulässig und dürfe daher nicht erfolgen, solange nach tierärztlichem Urteil noch Heilungsaussichten bestünden. Daraus ergebe sich, dass der wirtschaftliche Wert eines Tieres für die Durchführung einer tierärztlichen Behandlung grundsätzlich keine Rolle spiele. Das Berufungsgericht hat sein Urteil aber zusätzlich auf die weitere Begründung gestützt, dass auch bei Zugrundelegung einer Obergrenze für tierärztliche Behandlungskosten diese im vorliegenden Fall noch nicht überschritten sei. Nach der Rechtsprechung der Zivilgerichte werde bei einem Hund mit geringerem Verkehrswert, aber auch bei einem Mischling oder einer Katze ohne Marktwert die Grenze durch Aufwendungen von 1 500 € noch nicht überschritten.“
Link.html Quelle: www.bverwg.de
Niedersächsisches OVG (2012) AZ 11 LB 267/11
Link.html Quelle: openjur.de
Fundbüros der Städte und Gemeinden … müssen von Jägern aufgenommene streunende Katzen annehmen. Das hat das Verwaltungsgericht Münster am 15. Oktober in einem Musterprozess entschieden (Az. 1 L 1290/15).
Tierhalterpflichten:
Arbeitskreis Tierschutz Gütersloh: Kastrationszwang – Gesetzestexte, mit denen Katzenhalter/In gezwungen werden, ihr Tier kastrieren zu lassen!
Link.html Quelle: tierschutz-guetersloh.de
Rechtsgrundlagen in Baden-Württemberg
Ermächtigungsrecht:
Verordnung der Landesregierung über die Übertragung der Ermächtigung nach § 13 b des Tierschutzgesetzes (Katzenschutz-Zuständigkeitsverordnung) Vom 19. November 2013
Quelle: http://www.landesrecht-bw.de/Tierschutzgesetz § 13 b
Quelle: http://www.landesrecht-bw.de/Vorschlag für eine kommunale Katzenschutzverordnung nach § 13 b Tierschutzgesetz
Quelle: SLT_Katzenschutzverordnung.pdf
oder Polizeigesetz (PolG)
hier: Zweiter Unterabschnitt: Polizeiverordnungen §§ 10-18
Link.html Quelle: landesrecht-bw.de
Und hier gehört die Katzenkastrations- und -registrierungspflicht hinein:
Bad Wurzach: Polizeiliche Umweltschutzverordnung Link.pdf
Quelle: bad-wurzach.de
Kißlegg: Polizeiliche Umweltschutz-Verordnung Link.pdf Quelle: kisslegg.de
Leutkirch: Polizeiliche Umweltschutz-Verordnung Link.pdf Quelle: leutkirch.de
Isny: Polizeiliche Umweltschutz-Verordnung Link.pdf Quelle: isny.de
Wangen: Polizeiverordnung Link.pdf Quelle: wangen.de
Rechtsgutachten:
DJGT Deutsche Juristische Gesellschaft für Tierschutzrecht e.V. (2011): Kastrationspflicht für Freigänger-Katzen durch ordnungs-behördliche Verordnung in Nordrhein-Westfalen, Februar 2011
Link.pdf Quelle: djgt.de
DJGT Deutsche Juristische Gesellschaft für Tierschutzrecht e.V. (2011): Kastrationspflicht für Katzen durch Gefahrenabwehrverordnung
Link.pdf Quelle: djgt.de
Gutachten RA Küttner (2009): Kastrationpflicht Katzen
Link.pdf Quelle: katzenschutzbund-koeln.de
Stadt Neuss: Mitteilung der Verwaltung (2012): Kennzeichnungs- und Kastrationspflicht freilaufender Katzen
Link.pdf Vorlagen: Link.htmlQuelle: ratsinfo.neuss.de
Gerhard Lemm , Oberbürgermeister (2011): Begründung zur Kastrations- und Kennzeichnungspflicht für freilaufende Katzen
Link.pdf Quelle: tierschutz.net
Bundestierärztekammer e. V. (2009): Ergebnisprotokoll des BTK-Ausschusses
für Tierschutz: Fundtiere/herrenlose Tiere, Kastrations- und Kennzeichnungsgebot der Stadt Paderborn
Link.pdf Quelle: katzenschutzverordnung.katzenhilfe-westerwald.de
Stiftung für das Tier im Recht (2011): Ist es vertretbar, den Katzen die Kastration vorzuschreiben?
Link.pdf Quelle: tierimrecht.org
So macht man es richtig:
Paderborn: Ordnungsbehördliche Verordnung
Link.pdf Quelle: paderborn.de
Paderborn: Infobroschüre Link.pdf
Rathausvorlage 2008 Link.pdf Quelle + sonstige Anlagen: www1.paderborn.de
Bonn (2012) Ordnungsbehördliche Verordnung über die Kastrations-, Kennzeichnungs- und Registrierungspflicht für Freigängerkatzen Link.pdf
Faltblatt Katzenkastration Link.pdf
Häufig gestellte Fragen zur Kastrationsverordnung Link.pdfQuelle: Bonn.de
Niedersachsen: Loxstedt (2012) Link.pdf Quelle: loxstedt.de
Nordrhein-Westfalen: Kreis Herfort (2012) Link.pdf Quelle: djgt.de
Österreich:
2. Tierhaltungsverordnung, Anlage 1, Punkt 2, Abs. 10
Link.pdf Quelle: vu-wien.ac.at
Österreichisches Bundesministerium für Gesundheit (2009): Stellungnahme zu Petition betreffend „Änderung der 2. Tierhaltungsverordnung“
Link.pdf Quelle: parlament.gv.at
Hintergründe
Deutscher Tierschutzbund (2011):
Position zum Umgang mit frei lebenden Katzen
Link.pdf Quelle: tierschutzbund.de
Robert Derbeck : Warum eine Tierschutz_Katzenverordnung?
Link.pdf Quelle: katzenschutzbund-koeln.de
Kastrationszwang von CDU/CSU und FDP abgelehnt (2010)
Link.html Quelle: zds-bonn.de
SPD-Antrag 17/3653 (2010): Tierschutz bei Katzen verbessern
Link.pdf Quelle: dip21.bundestag.de
NZZ am Sonntag (2011): Keine Kinder für die Katz
Link.pdf Quelle: tierimrecht.org
Katzenelend und Tierschutzverein-elend in Baden-Württemberg:
Ministerium für Ländlichen Raum, Ernährung und
Verbraucherschutz (2010): Situation der Tierheime in Baden-Württemberg
Link.pdf Quelle: www9.landtag-bw.de
Zur Situation der Tierschutzvereine in der Schwäbischen Zeitung: Lindau wird dem Tierheim aus der Finanznot helfen 14.03.2013 Quelle: schwaebische.de
Dem Lindauer Tierheim droht das Ende 27.02.2013 Quelle: schwaebische.de
Gemeinden müssen für Hunde und Katzen zahlen 05.11.2012 Quelle: schwaebische.de
Tiere haben vielfach nur einen Preis, keinen Wert 21.10.2012 Quelle: schwaebische.de
Hier bleibt das Elend wie es ist:
Villingen-Schwenningen(2012): Stadt lehnt Kastrationszwang ab
Link.html Quelle: suedkurier.de
Karlruhe: Stellungnahme (2011): Stadt sieht keine Rechtsgrundlage
Link.pdf Quelle: karlsruhe.de
Bad Cannstatt (2010): OB lehnt Kastrationspflicht für freilaufende Katzen ab
Katzenhilfe und Tierschützer äußern sich darüber enttäuscht
Link.html Quelle: cannstatter-zeitung.de